Gesetze / Asylgesetz

AsylG

§ 52 Quotenanrechnung

Stand: 31.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 12.06.2026

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen10 Entscheidungen

Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Ausländern in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie des § 51 angerechnet.

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